Recht auf Reisen: Beschwerden am Reiseort – Kunde löst Scheck vom Veranstalter ein und verliert alle weiteren Ansprüche
Freitag, 21. Januar, 2011
Reiserecht - Fluggastrechte und Passagierrechte: Reiseveranstalter stellt nach Reklamationen Scheck aus und Kunde löst in ein. Eingelöster Scheck gilt als beidseitiger Vergleich und schließt alle weiteren Ansprüche aus. Hamburg (dpa/tmn) - Bietet ein Reiseveranstalter nach Ärger im Urlaub einen Scheck an und löst der Kunde ihn ein, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
Das gilt zumindest, wenn der Veranstalter darauf hinweist, dass er mit dem Scheck die Reklamation für endgültig erledigt betrachtet. In dem Fall kann der Tourist nicht einerseits das Geld akzeptieren und andererseits noch mehr fordern, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 8B C 296/09). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». ... den ganzen Beitrag "Recht auf Reisen: Beschwerden..." lesen

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