Reiserecht – Reiserücktritt: Massgeblich genannter Grund muss Hauptursache für Absage sein
Freitag, 18. Februar, 2011
Fluggastrechte und Passagierrechte: Maßgeblicher Grund muss die Ursache für einen Reiserückrtitt sein. Sonst müssen Stornogebühren bezahlt werden. Neumünster (dpa/tmn) - Der für den Rücktritt von einer Veranstalterreise angegebene Grund muss die Hauptursache für die Absage sein.
Anderenfalls werden Stornogebühren fällig. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Neumünster hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet (Az.: 31 C 750/09). ... den ganzen Beitrag "Reiserecht – Reiserücktritt: Massgeblich..." lesen






