Reiserecht – verpasste Flüge: Veranstalter muss die Reisezeit unmissverständlich bekanntgeben – Kunde erhält sonst Geld zurück
Freitag, 8. April 2011
Fluggastrechte und Passagierrechte: Flug verpasst durch nicht eindeutige Daten des Reiseveranstalters. Fluginformationen müssen für den Kunden unmissverständlich sein, sonst muss der Veranstalter den Reisepreis zurückerstatten. Nürnberg/Wiesbaden (dpa/tmn) - Verpasst ein Urlauber wegen einer missverständlichen Information des Veranstalters seinen Flug, so muss dieser den Reisepreis zurückzahlen.
Denn es gehört bei einer Pauschalreise zu den vertraglichen Pflichten des Veranstalters, dem Kunden die Reisezeit eindeutig mitzuteilen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Az.: 15 S 9612/09).
In dem verhandelten Fall erhielt der Kläger von seinem Reiseveranstalter zwei Briefe, in denen die Abfahrt des Bustransfers zum Flughafen für den 3. März 2009 um 20.30 Uhr angekündigt wurde. Auf der folgenden Seite wurde der Abflug für denselben Tag um 4.00 Uhr angegeben.
Der Kläger ging von einer Abfahrt am Abend des 3. März - und nicht bereits am 2. März - aus und verpasste so seinen Flug. Deshalb forderte er vom Veranstalter den vollen Reisepreis zurück. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihm recht. Der Kläger hätte nur durch den Vergleich der Daten von Abfahrt und Abflug herausfinden können, dass der Bustransfer einen Tag früher als angekündigt angesetzt war. Das reiche nicht aus, um die Reisezeit eindeutig und zweifelsfrei mitzuteilen. Die Leistung des Veranstalters sei damit mangelhaft gewesen, urteilten die Richter.
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