Recht auf Reisen: Kreuzfahrten – Keine Erstattung bei verkürzter Liegezeit im Hafen
Freitag, 3. September 2010
Reiserecht bei Kreuzfahrten: ReiseRecht aktuell informiert. Keine Kostenerstattung vom Veranstalter, wenn Kreuzfahrtschiffe mit reduziertem Aufenhalt die Kreuzfahrt fortsetzen. Offenbach (dpa/tmn) - Kreuzfahrturlauber können vom Veranstalter kein Geld zurückfordern, wenn der Aufenthalt ihres Schiffes in einzelnen Häfen um einige Stunden gekürzt wird.
Das hat das Amtsgericht Offenbach entschieden (Az.: 340 C 29/08), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». Im konkreten Fall war die Liegezeit eines Kreuzfahrtschiffes in Singapur von 21 auf 14 Stunden sowie in Hongkong von 16 auf 12 Stunden reduziert worden.
Ein Ehepaar klagte deswegen. Es sah sich durch die Verkürzung des Aufenthalts in den asiatischen Metropolen «erheblich eingeschränkt». Die Reederei hielt dem entgegen, dass die Änderungen von den jeweiligen Hafenbehörden zwingend vorgeschrieben worden seien.
Das Gericht gab dem Anbieter Recht. Es sei nicht deutlich, dass die Reisenden keine Möglichkeit gehabt hätten, die Aufenthalte in Singapur und Hongkong sinnvoll zu nutzen. Immerhin hätten einmal 14 und einmal 12 Stunden zur Verfügung gestanden. Die Verkürzungen seien «bloße Unannehmlichkeiten, die entschädigungslos hinzunehmen sind».
dpa/tmn crk san nz
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