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Recht auf Rücktritt bei Geschäftsreisen und Urlaubsreisen: Reiserücktrittsrecht gilt bei Komplikationen nach Operationen

Freitag, 13. August 2010

RechtReiserecht, Fluggastrechte und Passagierrechte: Komplikation nach Operation als schwere Erkrankung eingestuft - Rücktritt von der Reise möglich. Reiserücktrittsversicherung muss Haftung übernehmen. ReiseRecht aktuell informiert. Wiesbaden (dpa/tmn) - Komplikationen nach einer Operation begründen auch bei einer bekannten Vorerkrankung den Rücktritt von einer Reise.

Denn dieser Fall gelte als unerwartet schwere Erkrankung, bei der die Reiserücktrittsversicherung haften muss. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 12 U 155/09) hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

In dem Fall hatte ein Mann geklagt, der für 6790 Euro eine vierwöchige Trekkingtour mit seiner Frau nach Nepal gebucht hatte. Einen Tag vor der geplanten Abreise stornierte er die Reise, weil sich der Gesundheitszustand seines Vaters durch Komplikationen nach einer Operation stark verschlechtert hatte.

Der Veranstalter stellte den gesamten Reisepreis als Stornogebühren in Rechnung. Der Kläger erhielt von der Versicherung 1086,40 Euro, was 20 Prozent der Stornogebühren abzüglich des Selbstbehalts entspricht. Die Versicherung argumentierte, dass keine unerwartete Erkrankung des Vaters vorliege.

Außerdem habe der Kunde nicht unverzüglich nach Auftreten der Komplikationen storniert und damit gegen die Geschäftsbedingungen verstoßen. Der Kläger verlangte dagegen 40 Prozent des Reisepreises.

Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger habe die Komplikationen als medizinischer Laie nicht vorhersehen können. Eine Reise müsse nicht sofort nach Eintreten des Versicherungsfalls storniert werden, sondern dem Versicherten stehe eine Frist zum Überlegen zu.

dpa/tmn san ah nz

Reiserecht: Alle wichtigen Informationen zum Thema Reiserecht erhalten Sie unter Image Tours-Reiserecht.
















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