Recht auf Kreuzfahrten: Kreuzfahrt-Zielorte fallen aus – Passagiere haben Anspruch auf Rückerstattung
Freitag, 28. Mai 2010
Reiserecht und Passagierrechte: Reiseroute wird beí Kreuzfahrt geändert ist ein Reisemangel. Reiseveranstalter haftet für Ausfall. Kunden steht Erstattung zu. Bonn/Wiesbaden (dpa/tmn) - Wenn wichtige Zielorte einer Kreuzfahrt ausfallen, weil die Reiseroute geändert werden muss, ist das ein Reisemangel. Die Teilnehmer können dann darauf bestehen, nicht den vollen Preis bezahlen zu müssen.
Wurde die Kreuzfahrt bei einem Reiseveranstalter gebucht, haftet dieser dafür. Das gilt auch dann, wenn ihn keine Schuld an den Mängeln trifft, zum Beispiel bei Schäden am Schiff durch stürmische See. So entschied das Landgericht Bonn (Az.: 10 O 17/09), berichtet die Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall hatte der Kläger eine Arktis-Kreuzfahrt für zwei Personen zum Preis von 12 735 Euro gebucht. Die Katalogbeschreibung enthielt einen detaillierten Routenplan. Doch schon zu Beginn der Tour wurde das Schiff im Sturm am Bug beschädigt und musste zunächst repariert werden. Mehrere Ziele wurden anschließend nicht mehr angelaufen, das Programm für die Landgänge änderte sich.
Mehr als die Hälfte der Besichtigungspunkte entfiel. Die Kläger verlangten daher, den vollen Reisepreis erstattet zu bekommen. Der Veranstalter bot 1764 Euro an. Das war aber nicht nur den Gästen, sondern auch dem Gericht zu wenig: Es entschied wegen erheblicher Mängel der Kreuzfahrt auf eine Minderung des Preises um zwei Drittel.
dpa/tmn ah crk sir
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28. Mai, 2010 um 18:45
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