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Recht auf Reisen: Reiseveranstalter haften nicht bei Angebot “Zug zum Flug” Verspätungen

Freitag, 21. Mai 2010

micaronmeerReiserecht und Fluggastrechte: ReiseRecht aktuell - Flug verpasst wegen Zugverspätung. Veranstalter übernehmen keine Haftung. Verspätungen sind immer möglich. Hannover (dpa/tmn) - Veranstalter haften nicht für Verspätungen der Bahn, wenn Pauschalreisende mit einem «Zug zum Flug»-Ticket ihren Flieger verpassen. Das gilt zumindest, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Bahnfahrt lediglich als Kooperation erfolgt und der Reisende selbst für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen verantwortlich ist.

Das hat das Landgericht Hannover (Az.: 4 S 21/09) entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin. Im dem Fall hatte ein Tourist das kostenlose «Zug zum Flug»-Angebot seines Reiseveranstalters genutzt, um mit der Bahn über Hannover zum Frankfurter Flughafen zu fahren. Wegen einer Zugverspätung verpasste er seinen Anschluss in Hannover und deshalb auch den Flieger in Frankfurt. Dafür wollte der Mann den Veranstalter verantwortlich machen. Das Gericht wies die Klage aber zurück: In den Reiseinformationen habe der Veranstalter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen könne und der Reisende seine Verbindung so wählen soll, dass er den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht.

dpa/tmn av ah cr

Ein Kommentar zu “Recht auf Reisen: Reiseveranstalter haften nicht bei Angebot “Zug zum Flug” Verspätungen”

  1. • Ein guter Reise-Veranstalter nimmt viele Aufgaben wahr | Mister Info schrieb:

    [...] http://www.imagetours.de/wpblog/2010/05/21/recht-auf-reisen-reiseveranstalter-haften-nicht-bei-angeb... [...]

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