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Recht auf Reisen: Geschlossene Flugzeugtür muss für verspätete Passagiere nicht geöffnet werden

Freitag, 23. April 2010

RechtPassagierrechte und Fluggastrechte: ReiseRecht aktuell informiert - Flugbegleiter müssen keine Türen öffnen. Kunden haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung wenn vertretbare Gründe für Nichtbeförderung vorliegen. Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine bereits geschlossene Flugzeugtür muss für spät zum Abflug erscheinende Passagiere nicht noch einmal geöffnet werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Az.: 16 U 18/08), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell». Im verhandelten Fall ging es um die Reise einer Familie nach Südafrika. Wegen eines verspäteten Zubringerflugs aus Hamburg waren die Eltern und ihre Kinder ohnehin zeitlich knapp zum Umsteigen in Frankfurt eingetroffen. Vor dem Einsteigen in die Maschine nach Kapstadt fiel dann auf, dass der Kinderausweis der Tochter nicht Südafrikas Einreisebestimmungen entsprach, weil es keine komplett freie Seite für Sichtvermerke mehr gab. Der Vater ließ den Ausweis des Mädchens von den Behörden ändern, erreichte mit seiner Familie den Flugsteig aber erst, als die Türen schon geschlossen waren.

Die insgesamt vier Reisenden mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg nehmen und von dort nach Kapstadt weiterreisen. Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60 Euro für Essen und Getränke. Das Gericht wies die Klage ab.

Es hätten «vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung» vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen seien. Und es komme zwar vor, dass in Ausnahmefällen eine Flugzeugtür für spät ankommende Gäste noch einmal geöffnet wird. «Würde jedoch ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten», befand das OLG.

dpa/tmn cr ah cf

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