Flughafenkontrollen auf Geschäftsreisen: Wertgegenstände vor der Sicherheitskontrolle im Handgepäck oder in der Jackentasche verwahren
Freitag, 5. Februar 2010
Reiserecht bei Sicherheitskontrollen: Wertvolle Gegenstände bei Kontrollen immer vorschriftsmässig aufbewahren oder Reisende bitten, beim scannen mitzuschauen. Sonst droht Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz. Wertgegenstände wie Schmuck oder Uhren gehören während der Flughafen-Sicherheitskontrolle ins Handgepäck oder in die Jackentasche. Wenn das nicht möglich ist, sollten Reisende zumindest darauf achten, dass ein Mitreisender sieht, was in die Kästen auf dem Förderband zum Röntgengerät gelegt wird.
Verschwindet ein Gegenstand aus einem Kasten und fehlen Zeugen für das Hineinlegen, hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadenersatz, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. Auf das rechtskräftige Urteil (Az.: 1 U 169/08) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.
In dem Fall hatte ein Reisender nach der Sicherheitskontrolle das Fehlen einer teuren Uhr reklamiert. Die drei Flughafenmitarbeiter, die zur fraglichen Zeit in der Kontrollzone arbeiteten, hatten ausgesagt, die Uhr nicht an sich genommen zu haben. Polizisten hatten die Mitarbeiter direkt nach der Verlustmeldung durchsucht, aber keine Uhr gefunden. Das Gericht sah es deshalb nicht als erwiesen an, dass die Uhr auf dem Förderband verloren ging: Ebenso sei denkbar, dass dem Kläger der Wertgegenstand schon vor der Kontrolle abhanden kam.
Außerdem hätten sich in der Kontrollzone weitere Passagiere aufgehalten, die als Täter eines Diebstahls in Betracht kämen. Das Oberlandesgericht änderte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Dort hatten die Richter zunächst entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland, die als Auftraggeberin der Sicherheitskontrollen an Flughäfen grundsätzlich haftbar ist, 4000 Euro Schadenersatz für die Uhr leisten müsse. Nach Einschätzung der Gesellschaft für Reiserecht wäre auch das Urteil der OLG-Richter anders ausgefallen, wenn der Kläger einen Zeugen gehabt hätte.
dpa/tmn av ah cr
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