Reisen und Mängel: Reklamationen bei Reisemängeln immer fristgerecht melden – sonst entfällt die Preisminderung
Freitag, 29. Januar 2010
Reisemängel, Geschäftsreisen und Urlaubsreisen : Preisminderung wird nur bei fristgerechter Meldung an das Reisebüro oder den Veranstalter erstattet. Reklamationen: Formale Fallstricke bei Reisepreisminderung. München/Oldenburg (dpa/tmn) - Urlauber, die Mängel reklamieren wollen, müssen dies binnen eines Monats nach ihrer Rückkehr tun. Wer Reisemängel erst einmal der Reiseleitung am Urlaubsort mitteilt, eine fristgerechte Erklärung an das Reisebüro oder den Veranstalter nach Rückkehr aber versäumt, hat keine Erstattungsansprüche.
Das gilt auch dann, wenn die beklagten Punkte eigentlich eine Preisminderung gerechtfertigt hätten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 262 C 8763/09) weist die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hin. Wer eine Preisminderung oder Schadenersatz einfordert, sollte außerdem immer klar zum Ausdruck bringen, dass dies aufgrund der Mängel geschieht.
In dem Fall war eine Familie im Tunesien-Urlaub auf Djerba, allerdings in einem anderen als dem gebuchten Hotel. Die Zimmer hatten zudem keinen Meerblick, dafür aber verdreckte Teppiche und bröckelnden Putz an den Wänden. Außerdem war der Strand verschmutzt und das Hotel von Kakerlaken bevölkert. Alle diese Mängel listete der Vater auf und informierte die Reiseleitung. Nach der Rückkehr nahm er sich einen Anwalt und forderte 961 Euro Preisminderung - da war die Monatsfrist allerdings schon verstrichen. Deshalb verweigerte der Veranstalter eine Preisminderung. Die anschließende Klage des Vaters wies das Amtsgericht ab.
dpa/tmn av ah cr






