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Steuerrecht Geschäftsreisen: Aktuelles zur Umsatzsteuer bei Online-Buchungen von Reiseleistungen

Montag, 27. Juli 2009

Bundesfinanzministerium_Berlin.jpgGeschäftsreisen online buchen – Änderungen im Steuerrecht:

1. Hinweise zur Umsatzsteuer bei Online-Buchungen – Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros insbesondere bei Buchung von Reiseleistungen.

2. Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen ist umsatzsteuerbar.

1. Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros
Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem in einem Schreiben an den DRV Deutscher Reise-Verband e.V. Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros genommen. Danach soll es sich umsatzsteuerlich grundsätzlich um Vermittlungsleistungen an den Firmenkunden handeln. Das Entgelt werde vorrangig für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers gezahlt. Auch die Betreuung und Beratung der Firmenkunden gehöre zu den Leistungsbestandteilen, die bei der Vermittlung einer Reiseleistung gegenüber Geschäftskunden üblicherweise erbracht werde.

Erlangen Firmenkunden mittels einer Online-Buchungsplattform Zugriff auf vom Firmenkunden-Reisebüro vereinbarte vergünstigte Konditionen, weist RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, auf folgendes hin:

Soweit das Firmenkunden-Reisebüro die Buchungsanfragen online an den jeweiligen Leistungsträger vermittelt und beratend tätig wird, kommt der Reisevertrag nach Ansicht der Finanzverwaltung durch Vermittlung des Firmenkunden-Reisebüros mittels der Online-Buchungsplattform zustande.
Können die Firmenkunden jedoch ohne weitere (elektronische) Vermittlungstätigkeit des Firmenkunden-Reisebüros unmittelbar online beim Leistungsträger buchen und wurde mit dem Reisebüro kein gesondertes Entgelt vereinbart, handelt es sich hier lediglich um die Verschaffung einer vereinfachten Buchungsmöglichkeit, nicht um eine Vermittlungsleistung.

Ab dem Jahr 2010 führt die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistungen und sog. sonstigen Leistungen, insbesondere der Kundenbetreuung, nach Ansicht von RA/ StB Jörg Rummel grundsätzlich nicht mehr zu unterschiedlichen Folgen bei der Umsatzsteuer. Derartige sonstige Leistungen einschließlich Vermittlungsleistungen sind auf Grund europarechtlicher Vorgaben ab 2010 an dem Ort zu besteuern, von dem aus der Empfänger (Firmenkunde) sein Unternehmen betreibt. Noch bis Ende 2009 werden dagegen Vermittlungsleistungen dort besteuert, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, d. h. grundsätzlich am Reiseort.

2. Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen ist umsatzsteuerbar
Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird bei einem Verkauf von Eintrittskarten für Konzert- oder ähnliche Veranstaltungen nur das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung übertragen. Der Kartenverkauf ist grundsätzlich nicht Teil einer einheitlichen Veranstaltungsleistung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für Reiseveranstalter, die Paketreisen zusammenstellen, in denen auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten enthalten sind. Umsatzsteuerlich ist der Kartenverkauf damit dort zu versteuern, wo sich der Geschäftssitz des Reiseveranstalters befindet. Deutsche Reiseveranstalter müssen hier also auch dann deutsche Umsatzsteuer erheben, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfindet.
RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, weist darauf hin, dass das Finanzgericht den Kartenverkauf als Teil der vom Reiseveranstalter zusammengestellten Paketreise, nicht jedoch als Teil einer sog. künstlerischen oder ähnlichen Unterhaltungsveranstaltung ansieht.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 34/08). Informationen zum Revisionsverfahren können auf der Internetseite des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Anhängige Verfahren eingesehen werden.

Weitere Informationen unter: www.StB-Rummel.de

Quelle: Albertakademie

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