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Gerichtsbeschluss Flughafen Frankfurt: Ausbau des Flughafen Frankfurt kann beginnen – Nachtflugregelung bleibt weiter offen

Donnerstag, 15. Januar 2009

Flughafen_Franfurt_Main.jpgFlughafen Frankfurt: Gericht weist Eilklage gegen Ausbau des Flughafen Frankfurt ab. Nachflugregelung bleibt weiterhin offen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies heute in zwei Beschlüssen die Eilanträge gegen den Ausbau des Flughafens Frankfurt ab. Das Gericht hat allerdings Bedenken zur geplanten Nachtflugregelung geäussert.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat sämtliche Eilanträge gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens abgelehnt. Die Anträge waren in zwei getrennten Verfahren zusammengefasst worden, so der VGH in Kassel. In einem Verfahren seien die Eilanträge von 13 Kommunen behandelt worden, in einem weiteren Verfahren die Anträge der privaten Eigentümer von Wohnraum oder gewerblicher Anlagen. Einen weiteren Eilantrag des Bundes für Umwelt am 2. Januar hatte der VGH bereits abgelehnt.

Der Bau eines dritten Terminals und einer weiteren Landebahn sei gesetzlich angeordnet, erklärte der VGH unter anderem zur Begründung. Eventuelle Mängel der Planfeststellung seien demgegenüber nicht so gravierend, dass ein Baustopp notwendig sei. Nachbesserungsbedarf gebe es allerdings voraussichtlich bei der Regelung von Nachtflügen, erklärten die Kasseler Richter.

 
Der Bau der umstrittenen dritten Landebahn nordwestlich des Frankfurter Flughafens kann somit beginnen. Neben der neuen Landebahn soll südlich des Flughafens  noch ein drittes Terminal sowie ein Fracht- und Wartungszentrum gebaut werden.

Nach Angaben des Flughafen-Betreibers Fraport sollen  nun spätestens Anfang Februar die Vorbereitungen für den Bau der neuen Landebahn beginnen. Bis dahin würden die geplanten Vorarbeiten fortgesetzt, erklärte ein Sprecher von Fraport heute.

Nachtflugregelung: Nachtruhe nicht ausreichend berücksichtigt
Zweifel äußerte das Gericht an der Nachtflugregelung in der Baugenehmigung. Nach jetziger Einschätzung des Gerichts trage die Regelung dem gesetzlich gebotenen Schutz der Nachtruhe nicht ausreichend Rechnung. Derartige Planungsmängel stünden dem Baubeginn aber nicht entgegen,
da sie noch im Laufe der Planergänzung ausgeräumt werden könnten.

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Ein Kommentar zu “Gerichtsbeschluss Flughafen Frankfurt: Ausbau des Flughafen Frankfurt kann beginnen – Nachtflugregelung bleibt weiter offen”

  1. saphamburg schrieb:

    Der VGH hat richtig geurteilt; denn der Bau eines dritten Terminals und einer weiteren Landebahn ist bereits seit 2006 von der Bundesregierung gesetzlich angeordnet worden. Dies gilt natürlich auch für die Aufhebung des bundesweiten Nachtflugverbots an allen Flughäfen.

    FLUGHAFENKONZEPT DER BUNDESREGIERUNG 2009:
    Die Reisebranche zählt weltweit zu den größten Wirtschaftszweigen. Der Tourismus hat in Deutschland einen gesamtwirtschaftlichen Produktionswert von 185 Mrd. € und eine Wertschöpfung von 94 Mrd. €. Damit erzielt er einen direkten Anteil von rd. 3,2% am Bruttoinlandsprodukt.
    Insgesamt bietet er für 2,8 Mio. Beschäftigte Arbeit. Große Bedeutung hat der
    Auslandstourismus. Von den 274 Mio. Reisen, die Deutsche im Jahr 2004 unternahmen, führten 27% ins Ausland. Darauf entfielen Ausgaben von 61,4 Mrd. €. Diese Ausgaben gehen nicht vollständig in die Zielländer, sondern stellen zu einem wesentlichen Teil Einnahmen der deutschen Touristikunternehmen dar. Mittelbar fließt ein wesentlicher Teil der Reiseausgaben daher an die deutsche Volkswirtschaft zurück.
    Die Tourismuswirtschaft hat aufgrund der Komplexität der einzelnen Transport- und Dienstleistungsschritte, die in ihrer Gesamtheit das Produkt „Reise“ bzw. „Urlaub“ darstellen, ein System entwickelt, das eine reibungslose und effiziente Bewältigung der logistischen Herausforderungen gewährleistet. Dieses System stellt die touristische Logistikkette dar. Diese Logistikkette ist ein weltweit abgestimmtes System, das insbesondere durch die Reiseveranstalter geprägt wird. Um als Glied in dieser Kette zu bestehen, muss sich der jeweilige Anbieter
    in das System einfügen und dessen vorgegebene Rahmenbedingungen akzeptieren. Gelingt ihm dies nicht, wird sein Platz von einem Wettbewerber eingenommen, der dazu fähig und bereit ist. Auf Grund der Situation im touristischen Luftverkehr sind Nachtflüge von sehr großer Bedeutung
    für dieses Segment. Nachtflüge sind integraler Bestandteil dieses Verkehrs! (lt. Aussage auch von Frau Bundeskanzlerin Angela Merkel).
    Dieses wird durch die im Auftrag der Europäischen Kommission erstellte Studie der MPD Group Ltd. „Assessing the Economic Costs of Nightflight Restrictions“50 belegt. Grund dafür sind die Produktionsstrukturen in diesem Marktsegment. Die Luftverkehrsgesellschaften müssen die touristische Nachfrage unter Wettbewerbsbedingungen befriedigen. Sie müssen (!) ihren Kunden, bei denen es sich in erster Linie um Reiseveranstalter handelt, entsprechende Flugkontingente zu nachfragegerechten Preisen, an den geforderten Abflugtagen, in den geforderten Zeitenlagen, in der nachgefragten Zahl der Frequenzen und an bestimmten Abflug- und Zielorten anbieten können. In ihrer Kombination sind die entscheidenden Ursachen für Nachtflüge daher:

    • externe Gründe, wie die Verfügbarkeit von Zeitnischen und Abfertigungskapazitäten an den Zielorten und Streckenlängen zu den bevorzugten Urlaubsgebieten;
    • das Verkehrstagekonzept und die Synchronisation der touristischen Produktionsstruktur; 50 http://ec.europa.eu/transport/air_portal/environment/studies/doc/ecnf.pdf; S. 20ff
    SEITE 59
    MAßNAHMEN
    • das Reiseverhalten der Kunden und
    • die Wettbewerbsfähigkeit des Angebots.
    Diese Ursachen überschneiden sich und haben nach Standort und Zielgebiet unterschiedliches Gewicht. Sie führen zu langen Betriebszeiten der Flugzeuge, die im touristischen Segment heute in der Regel 18 – 20 Stunden und in Spitzenzeiten bis zu 22 Stunden betragen.
    Auf Grund des intensiven internationalen Wettbewerbs im Luftverkehr ist die an einigen Flughäfen im Rahmen von deren Betriebsgenehmigungen bestehende Möglichkeit, Flugbewegungen auch innerhalb der „gesetzlichen Nacht“ (Zeitraum zwischen 22:00 h und 06:00 h) sowie der Randzeiten (22:00 h bis 24:00 h und 05:00 h bis 06:00 h) durchführen zu können, ein wichtiger Wettbewerbsfaktor für die deutsche Luftverkehrsbranche !!!

    In Deutschland beheimatete Luftverkehrsunternehmen sollen langfristig als Wettbewerber in diesem Verkehrssegment bestehen können.

    Klaus Jürgen Harms
    Qualitätsmanager (DEKRA) Vertf.
    Auditor, Revisor

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