Urteil Europäischer Gerichtshof: Passagierrechte bei Flugausfall – Airlines müssen bei kurzfristigen Flugausfällen zahlen
Dienstag, 23. Dezember 2008
Reiserecht für Fluggäste: Passagierrechte bei Flugausfall gestärkt – Bessere Entschädigung für Fluggäste. Fluggesellschaften müssen Passagiere künftig auch dann entschädigen, wenn ein Flug wegen technischer Defekte annulliert wurde.
Geschäftsreisende und andere Fluggäste haben nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in Zukunft mehr Rechte für eine Entschädigung, wenn ihr Flug annulliert wurde. Fluggäste haben bei einem kurzfristigen Ausfall ihres Flugs wegen technischer Mängel in aller Regel Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Danach darf eine Fluggesellschaft es in der Regel nicht ablehnen, den Reisenden einen Ausgleich zu zahlen, wenn ihr Flug wegen eines Motorschadens oder anderer technischer Probleme gestrichen wurde. Bisher haben Fluggesellschaften in solchen Fällen oft “außergewöhnliche Umstände” angeführt und mit diesem Hinweis Ansprüche auf Entschädigungen verweigert.
Ausnahme sei, wenn die Annulierung nachweislich auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgehe, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag. Dazu zählten technische Probleme wegen eines versteckten Fabrikationsfehlers oder Sabotageakte. Nur wenn eine Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert werden musste, muss sie nicht zahlen.
In dem aktuellen Fall hatte eine Österreicherin als Passagierin der italienischen Fluggesellschaft Alitalia geklagt. Die Kundin und ihre Familie hatte einen Flug von Wien über Rom nach Brindisi gebucht. Fünf Minuten vor dem geplanten Abflug in Wien wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Grund war ein Schadens an der Turbine, der am Vorabend entdeckt worden war. Nach Umbuchung der Tickets erreichte die Familie Brindisi knapp vier Stunden später als geplant. Da sich Alitalia weigerte, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zu entrichten sowie Telefonkosten von zehn Euro zu übernehmen, zog die Kundin vor Gericht.
Das Handelsgericht Wien muss nun entscheiden, ob die technischen Probleme auf “außergewöhnliche Umstände” zurückzuführen sind. Das Handelsgericht hatte den EuGH um die Auslegung dieses Begriffs ersucht. Nach Einschätzung des EuGHs stellen technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, in der Regel keine “außergewöhnlichen Umstände” dar.
Wenn aber eine Wartung unterblieben ist oder ein gewöhnlicher technischer Defekt bei einer Wartung kurz vor Abflug entdeckt wird, kann sich die Airline nicht herausreden. Dann muss sie zahlen. Darüber hinaus machten die Luxemburger Richter in ihrem Urteil deutlich, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände beruft.
Verbraucherorganisationen begrüßten den Richterspruch. “Das ist ein sehr positives Urteil für Passagiere”, sagt Tjitze Noorderhaven von EUclaim. Das niederländische Unternehmen, das Flugdaten aus aller Welt speichert, bietet Kunden Unterstützung im Streit mit Fluggesellschaften an, die nicht zahlen wollen. Laut EUclaim werden täglich allein in der EU 400 Flüge annulliert.
Höhe von Entschädigungen sind klar geregelt
Die Höhe der Entschädigung ist in der seit 2005 gültigen EU-Verordnung Nummer 261/2004 klar festgelegt: Auf Strecken bis 1500 Kilometern haben Passagiere Anspruch auf 250 Euro pro Person. Bei bis zu 3500 Kilometer langen Strecken sind 400 Euro fällig und bei noch längeren Entfernungen muss die Airline 600 Euro pro Person zahlen.
Bislang haben Fluggesellschaften sich häufig geweigert zu zahlen, deshalb ist es in den vergangenen Jahren häufig zu Prozessen gekommen. Das Urteil solle jetzt für Klarheit sorgen, heißt es in Luxemburg.
Bei “geringeren” Verspätungen keine Entschädigung
Die EU-Regelungen sehen eine Entschädigung nur im Fall einer Annullierung vor. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden haben die Reisenden in der Regel nur Anrecht auf Essens- und Getränkegutscheine sowie zwei kostenfreie Telefonate und falls nötig eine Hotelübernachtung. Deshalb vermeiden die Airlines es, Flüge zu streichen, und nehmen lieber stundenlange Verspätungen in Kauf – nicht selten bis zu zehn Stunden.
Ab wann ist eine “Verspätung” eine Annullierung?
In Luxemburg wird derzeit auch darüber verhandelt, ab wann eine Verspätung als Annullierung gelten muss, nachdem der Bundesgerichtshof einen Streit über diese Frage an den Europäischen Gerichtshof überwiesen hat. Dazu soll es im kommenden Jahr ein Urteil geben.
Die Airlines werden mit dem Urteil auch stärker in die Pflicht genommen, Ihrerseits nun den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der Annullierung um einen außergewöhnlichen Umstand handelte. Erschwerend kommt hinzu, dass nach einer neuen Erhebung die Fluggesellschaften ihre Fluggäste nicht oder nicht ausreichend über ihre Rechte informieren.
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