Streik Airlines: Ihre Rechte – Tipps für Geschäftsreisende und Urlauber bei Flugausfall oder Verspätung
Sonntag, 10. August 2008
Streik Fluggesellschaften: Ihre Rechte -Tipps für Geschäftsreisende und Privatreisende. Reisende, die infolge streikbedingter Verspätungen oder Flugausfälle ihren Flug verspätetet oder gar nicht antreten können, sind nicht völlig rechtlos. Welche Rechte die Reisenden wem gegenüber geltend machen können, hängt jedoch davon ab, ob nur ein Flug oder eine Pauschalreise gebucht wurde. Dies teilte die Verbraucherzentrale Hessen mit.
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung können die Reisende, die einen Flug von bis zu 1500 km gebucht haben, bei einer Verspätung ab zwei Stundenvon den Fluggesellschaften kostenfreie Betreuungsleistungen verlangen. Dazugehören zum Beispiel angemessene Versorgung mit Getränken und Mahlzeiten, zwei Telefonate, Emails oder Telefaxe. Bei Flügen über längere Entfernungen tritt diese Regelung erst bei Wartezeiten von bis zu vier Stunden in Kraft. Ist der Flug erst am nächsten Tag oder später möglich, haben Reisende einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel. Wird der Flug annulliert, haben die Reisenden die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderungen an den Zielort oder der Erstattung des Ticketpreises.
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, den Reisenden zusätzlich eine Ausgleichszahlung als Entschädigung zu zahlen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungenbesteht jedoch nur, wenn die Annullierung nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist. Ob hierzu auch ein Streik zählt, ist umstritten. Kann die Airline nachweisen, dass sie erhebliche Anstrengungenunternommen hat, um die Streikfolgen abzuwenden, dürfte es für die Reisenden schwierig werden, Ausgleichszahlungen durchzusetzen.
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, haftet neben der Fluggesellschaft auch der Reiseveranstalter als Vertragspartner des Reisenden für die Streikfolgen. Der Veranstalter muss Ersatzflüge beschaffen und den Reisenden rechtzeitigan sein Ziel bringen. Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das als bloße Unannehmlichkeit. Verspätungen von mehr als vier Stunden stellen einen Reisemangel dar, so dass eine Reisepreisminderung möglich ist. Hierzu muss der Mangel gegenüber der Reiseleitung während der Reise unverzüglich gemeldet werden.
Innerhalb eines Monats nach Reiseende muss der Anspruch dann noch zusätzlich gegenüber dem Veranstalter eingefordert werden. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt. Lediglich der Streik Dritter, zum Beispiel der Fluglotsen, vermag den Reiseveranstalter zu entlasten. Wird der Flug annulliert, hat der Reisende auch hier die Wahl, eine Ersatzbeförderungzu akzeptieren oder von der Reise insgesamt zurückzutreten. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall den kompletten Reisepreis zurückerstatten.
Mehr Informationen unter Luftfahrtbundesamt/Fluggastrechte und unter Image Tours/Reiserecht sowie aktuelle Informationen unter Image Tours Traveller News/Passagierrechte
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