Neue Regeln beim steuerlichen Reisekostenrecht 2008
Dienstag, 15. Januar 2008Beitrag der Reihe Image Tours Top News
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- Neue Regeln beim steuerlichen Reisekostenrecht 2008
- Reisekostenabrechnung ab 1.1.2008 erheblich vereinfacht
Neue Regeln beim steuerlichen Reisekostenrecht ab 2008: Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien
2008 (LStR) hat die Bundesregierung u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten getroffen.
Darunter fallen:
1. Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung unterscheidet bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 2008 vereinheitlicht die Verwaltung die unterschiedlichen Begriffe unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.
Sie liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweisenur an ständig
wechselnden Tätigkeitsstätten oder aufeinem Fahrzeug tätig wird.
2. Übernachtungskosten: Nach derzeitiger Regelung können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20 Eurosteuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweisvorlegen – auch dann, wenn die tatsächlichen Kostenniedriger sind. Für Auslandsdienstreisen kommen sog.Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur
Ermittlung der Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland ist der Übernachtungspreis um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung gilt bis 3 1.12.2007.
Ab l . l .2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden;
Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro.;
Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro. Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.Werden die Übernachtungskosten vom
Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden.
Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine pauschalen Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =)1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer – weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann – keine Werbungskosten ansetzen. Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachrungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten – als Werbungskosten – erforderlich sein. Nachdem
die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Mehr Informationen unter Image Tours/ Reisekostenrecht
Quelle: steuerberatung-trappe: http://www.steuerberatung-trappe.de/
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18. Februar, 2008 um 1:19
Unternehmer können also auch nur noch die tatsächlichen Hotelrechnungen als BA geltend machen. Sind also Unternehmer jetzt nur Selbständige, oder auch Konzerne (Aktiengesellschaften) ?
18. Februar, 2008 um 19:17
Hallo Chris, ja die Regelung gilt für alle Unternehmungen -
ob selbständig, kleines Unternehmen oder Konzern.
Vielen Dank für Deinen Kommentar.
18. Februar, 2008 um 21:03
Ich finde die Regelung halt leider nicht gerade eindeutig. Der Arbeitgeber kann ja ohne Hotelrechnung die Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen erstatten. Kann in diesem Fall dann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten gar nicht mehr als BA geltend machen? In welchem Gesetz/Verordnung steht das denn genau? In den Lohnsteuerrichtlinien steht ja in 9.7 nur, dass wohl der Arbeitnehmer die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen kann, sofern sie nicht vom AG steuerfrei erstattet wurden.
19. Februar, 2008 um 10:23
Ich sehe das ähnlich – es ist zumindest nicht eindeutig zu beurteilen,
welche Form der Abrechnung grundsätzlich besser ist – ist sicher vom Einzelfall abhängig. In Ihrem Fall würde ich das einmal von Ihrem Steuerberater prüfen lassen, der müsste beurteilen können, welche Form der Abrechnung für sie im jeweils am sinnvollsten ist.