Besteuerung von Dienstwagen
Dienstag, 8. Januar 2008Beitrag der Reihe Image Tours Top News
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Besteuerung von Dienstwagen (I) + (II): Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zu den beiden gängigsten Besteuerungsmethoden für Dienstwagen:
Besteuerung von Dienstwagen (I)
Wird der durch Kfz -Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, können vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Streitfall stand einem Arbeitnehmer (A) ein Firmenwagen für private Fahrten zur Verfügung. Im April 2001 vereinbarte A mit seinem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 zu beenden; er wurde mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Kfz-Kosten (Leasingkosten einschließlich Steuer und Versicherung) trug der Arbeitgeber weiter. Die laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Wagenwäsche usw.) trug A selbst. Streitig war, ob die von A getragenen Betriebskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Entscheidung des BFH:
Der BFH geht davon aus, dass „Vorteile” aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gehören. Der Vorteil ist entweder pauschal nach der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu bewerten. Die Vorteilsbewertung nach der Fahrtenbuchmethode kommt allerdings nur in Betracht, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich „Aufwendungen zur Erwerbung” des Nutzungsvorteils (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und demgemäß als Werbungskosten abziehbar. Im Rahmen der typisierenden 1 %-Regelung können dagegen solche individuellen Kosten keine Berücksichtigung finden.
Sollte A ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt haben und die gesamten Kraftfahrzeugkosten belegen können, wären die von ihm getragenen Aufwendungen für die laufenden Betriebskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierzu ist noch weiterer Aufklärung erforderlich.
(BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 57/06; veröffentlicht am 12.12.2007)
www.bundesfinanzhof.de/www/index.html
Besteuerung von Dienstwagen (II)
Wird der durch Kfz -Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der 1 % Regelung pauschaliert ermittelt, ist er nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.
Eine Steuerpflichtige (A), die eine Autovermietung betreibt, hatte in den Jahren 1997 bis 2000 einigen Arbeitnehmern Kraftfahrzeuge mit der Möglichkeit überlassen, diese auch privat zu nutzen. Die Arbeitnehmer hatten dabei allerdings sämtliche Treibstoffkosten selbst zu tragen. Den für die Arbeitnehmer aus der Fahrzeugüberlassung folgenden geldwerten Vorteil hatte A nicht der Lohnsteuer unterworfen. Dies holte das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach. Dabei ermittelte es den geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung und erließ auf dieser Grundlage auf Antrag der A einen Nachforderungsbescheid gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hat den Bescheid des Finanzamts bestätigt. Er geht davon aus, dass Vorteile aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer zu den dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gehören. Dieser Vorteil ist „für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen” (sog. 1 %-Regelung; § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), sofern nicht eine Vorteilsbewertung nach der Fahrtenbuchmethode vorzunehmen ist.
Bei der im Streitfall vorzunehmenden Vorteilsbewertung nach der 1 %-Regelung können zwar pauschale Nutzungsentgelte abgezogen werden (BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04, BStBl II 2007, 269). Ein derartiges Nutzungsentgelt lag aber im Streitfall nicht vor. Nach den zwischen A und seinen Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen sollten die Treibstoffkosten vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen werden. Dieser erwarb den Treibstoff auf eigene Rechnung und war nicht befugt, die diesbezüglichen Kosten an den Arbeitgeber weiterzugeben.
(BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 96/04; veröffentlicht am 12.12.2007)
www.bundesfinanzhof.de/www/index.html
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